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OG O3V-25-2

Übrige Entscheide

Appenzell A.Rh. · 2025-04-29 · Deutsch AR
Sachverhalt

A. Mit Gesuch vom 8. Februar 2024 meldete sich A. (nachfolgend: der Versicherte oder Beschwerdeführer), geboren am xx.xx.xxxx, zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (act. 6/26). Am 27. März 2024 wies die Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden das Gesuch ab, unter Verweis darauf, die Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- gemäss Art. 9a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) werde überschritten (act. 6/17). Mit Schreiben vom 15. April 2024 erhob der Versicherte Einsprache (act. 6/15). Letztere wurde von der Ausgleichskasse mit Entscheid vom 25. November 2024 teilweise gutgeheissen, doch blieb es im Ergebnis bei der Abweisung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen (act. 2/1). B. Am 10. Januar 2025 gelangte der Versicherte beschwerdeweise ans Obergericht und stellte das eingangs zitierte Rechtsbegehren (act. 1). Die Vernehmlassung der Vorinstanz mit dem Antrag auf Beschwerdeabweisung wurde am 13. Februar 2025 erstattet (act. 5). Mit Schreiben vom 7. März 2025 erklärte der Beschwerdeführer, er verzichte auf sein Replikrecht (act. 11). C. Mit Verfügung vom 14. Januar 2025 wurde dem Beschwerdeführer auf entsprechendes Gesuch hin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch RA AA. für das vorliegende Beschwerdeverfahren gewährt (Verfahren ERV 25 2). Auf ein gleichzeitig gestelltes Gesuch Seite 2 um unentgeltliche Rechtspflege trat der zuständige Einzelrichter mit Blick darauf, dass das Verfahren ohnehin kostenlos ist, zufolge fehlenden Rechtsschutzinteresses nicht ein (act. 4).

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Gegen Einspracheentscheide der Ausgleichskasse als zuständigem Versicherungsträger kann Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht geführt werden (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30] i.V.m. Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Örtlich zuständig ist das Versicherungsgericht des Kantons, in dem die versi- cherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 58 Abs. 1 ATSG). Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in B., was zur Zuständigkeit des ausserrhodischen Versicherungsgerichts führt.

E. 1.2 Gemäss Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b des Justizgesetzes vom 13. September 2010 (bGS 145.31) beurteilt das Obergericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwer- den aus dem Bereich der Sozialversicherungen. Das Gesamtgericht hat Beschwerden in Sozialversicherungssachen der 3. Abteilung zur Beurteilung zugewiesen (so publiziert im aktuellen Staatskalender des Kantons Appenzell Ausserrhoden [https://staatskalen- der.ar.ch/organizations/pdf], Ziff. 2.6.1.2), weshalb diese zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerdesache zuständig ist.

E. 1.3 Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der weiteren Prozessvoraussetzungen ergibt, dass diese sowohl in Bezug auf die Beschwerdeberechtigung auf Seiten der beschwerdeführenden Person als auch hinsichtlich der zu beachtenden Form- und Frister- fordernisse erfüllt sind (insbesondere Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 59, Art. 60 Abs. 1 und Art. 61 lit. b ATSG).

E. 2.1 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen von vermeintlichen Investitionen in Kryptowährungen zwischen Februar und April 2024 einen Verlust praktisch seines gesamten Vermögens erlitt. Alles in allem soll der Versicherte einen Betrag von Seite 3 Fr. 122'000.-- verloren haben. Streitig und zu prüfen ist, ob der nämliche Verlust bei der EL-Berechnung als Vermögensverzicht zu qualifizieren ist.

E. 2.2 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4 - 6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Diese bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 9 -13 ELG) und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 14 - 16 ELG; Art. 3 Abs. 1 lit. a und b ELG). Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche EL dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Nach Art. 9a Abs. 1 ELG setzt ein Anspruch voraus, dass die betreffende Person über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügt. Die Vermögensschwelle liegt für alleinstehende Personen bei Fr. 100'000.--, für Ehepaare bei Fr. 200'000.-- und für rentenberechtigte Waisen und für Kinder bei Fr. 50'000.--. Als Einnahmen angerechnet werden auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Der Tatbestand dieser Bestimmung ist erfüllt, wenn der Leistungsansprecher ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet resp. solches hergegeben hat (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270, 134 I 65 E. 3.2 S. 70, 131 V 329 E. 4.2 S. 332 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_904/2011 vom 5. März 2012 E. 4.1). Die Anrechnung von hypothetischem Einkommen und Vermögen gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG dient primär der Verhinderung von rechtsmissbräuchlichem Verhalten, indem Versicherte nicht zulasten der Sozialversicherung auf Einkommen verzichten oder sich vorhandener Vermögenswerte entäussern sollen. Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG ist damit auch Ausdruck der EL-spezifischen Schadenminderungspflicht, wonach eine versicherte Person ihren Existenzbedarf soweit möglich und zumutbar aus eigener Kraft finanzieren muss. Die Schadenminderungspflicht verlangt einen sorgfältigen Umgang mit Einkommensquellen und Vermögenswerten, damit die EL-spezifische Eigenverantwortung wahrgenommen wird (vgl. RIEMER-KAFKA/WITTWER, Der Verzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG unter besonderer Berücksichtigung der Kapitalauszahlung in der zweiten Säule, in: SZS 2013 S. 417 f. mit Hinweisen; Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 745 16 407 / 254 vom

21. September 2017 E. 2.2; Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich ZL.2022.00034 vom 27. März 2023 E. 1.2).

E. 2.3 Ein Vermögensverzicht liegt vor, wenn die Entäusserung ohne Rechtspflicht und ohne adäquate Gegenleistung erfolgte (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70, 131 V 329 E. 4.2 S. 332). Die Anlage eines Vermögens ist grundsätzlich kein Vermögensverzicht, ebenso wie das dabei eingegangene Risiko eines Totalverlusts, da dieses prinzipiell bei jeder Vermögensanlage besteht. Dass Anlagen, die eine höhere Rendite erwarten lassen, auch eine höhere Ausfallwahrscheinlichkeit implizieren, ist für sich allein nicht ausschlaggebend. Auch wenn Seite 4 das Risiko einer Anlage überdurchschnittlich ist und sicherere Anlagen möglich gewesen wären, ist nicht zwingend ein Vermögensverzicht anzunehmen. Der Tatbestand des Vermögensverzichts wurde ursprünglich aufgenommen, um Fälle zu erfassen, in denen auf Werte verzichtet wurde, um EL zu erwirken. Auf dieses subjektive Element wurde zwar später verzichtet, weil es oft schwierig festzustellen ist. Gleichwohl gilt aber, dass das EL-System in der Regel von den tatsächlich vorhandenen Mitteln auszugehen und nicht danach zu fragen hat, ob der EL-Ansprecher in der Vergangenheit im Rahmen einer Normalitätsgrenze gelebt hat (im Sinne einer "Lebensführungskontrolle"). Der Vermögensverzicht muss daher grundsätzlich auf Sachverhalte beschränkt bleiben, in denen bewusst ein Vermögen weggegeben oder zumindest in fahrlässiger Weise eine risikoreiche Investition getätigt wurde, bei welcher von Anfang an mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit dem Verlust des gesamten oder eines Teils des Vermögens gerechnet werden musste, so dass kein vernünftiger Mensch eine solche Anlage getätigt hätte (Urteile des Bundesgerichts 9C_904/2011 vom 5. März 2012 E. 4.1 sowie 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010 E. 5.2 und 6, mit Hinweisen). Das eingegangene Risiko muss demjenigen eines Vabanquespiels, bei dem alles aufs Spiel gesetzt wird, gleich kommen (Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 745 16 407 / 254 vom 21. September 2017 E. 2.3, mit weiteren Verweisen).

E. 2.4 Gemäss dem am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Art. 11a Abs. 3 ELG liegt ein Vermögensverzicht auch vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf eine Hinterlassenenrente der AHV beziehungsweise auf eine Rente der IV pro Jahr mehr als 10 Prozent des Vermögens verbraucht wurden, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen bis Fr. 100'000.-- liegt die Grenze bei Fr. 10'000.-- pro Jahr. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er bestimmt insbesondere die wichtigen Gründe. Gemäss Abs. 4 dieser Bestimmung gilt bei Bezügerinnen und Bezügern einer Altersrente der AHV Abs. 3 dieser Bestimmung auch für die 10 Jahre vor dem Beginn des Rentenanspruches. Seit dem

1. Januar 2021 bestimmt Art. 17a Abs. 3 lit. c ELV, dass für die Ermittlung der Höhe des Verzichts unter anderem unfreiwillige Vermögensverluste, die nicht auf ein absichtliches oder grobfahrlässiges Verhalten der Bezügerin oder des Bezügers zurückzuführen sind, nicht mitberücksichtigt werden (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich ZL.2022.00034 vom 27. März 2023 E. 1.4.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_355/2023 vom

E. 7 September 2023 E. 4).

3. Gemäss Auskünften, welche die Vorinstanz bei der Polizei eingeholt hat, sei der Beschwerdeführer aufgrund von Werbung, welche im Internet mit dem Konterfei der TV-Moderatorin Sandra Boner gemacht worden sei, auf ein attraktives angebliches Angebot für Investitionen in Kryptowährungen gestossen. Er habe ein Konto erstellt und ein Broker Seite 5 habe sich gemeldet und ihn gebeten zu investieren. Alles in allem habe er so Fr. 122'000.-- verloren. Er habe dabei auch Fr. 25'000.-- von einer Kollegin geliehen und das Geld verloren. Ausserdem habe er eine Versicherung bei J.P. Morgan bezahlen müssen, und auch danach hätten die Betrüger noch mehr Geld gewollt (act. 9).

4. 4.1 In einem ähnlich gelagerten Fall, welcher Gegenstand eines bundesgerichtlichen Präjudizes bildete, ging es um einen Versicherten, welcher im Zeitraum vom 9. Dezember 2021 bis

E. 12 Januar 2022 Zahlungen im Gesamtwert von rund Fr. 485'063.-- auf verschiedene

Kryptowährungskonti tätigte und hernach keinen Zugriff auf diese Gelder mehr hatte. Er

tätigte diese Zahlungen auf Veranlassung einer unbekannten Person, welche sich als

Mitglied einer britischen Behörde ausgab. Diese sollte ihm helfen, in den vorangegangenen

Jahren verlorene Gelder zurückzuerhalten. Das Bundesgericht erwog, die Vorstellung, ein

im legalen Rahmen handelndes Mitglied einer britischen Behörde würde mit ihm fast täglich

- auch während den gesetzlichen Feiertagen - korrespondieren, um ihn zur Überweisung

einer sechsstelligen Summe auf Kryptowährungskonti zu veranlassen, damit im Vereinigten

Königreich beschlagnahmte Vermögenswerte entsperrt werden könnten, erscheine

geradezu abenteuerlich. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass die

unbekannte Person mutmasslich mit einigem psychologischen Geschick vorgegangen sei.

Wer aufgrund einer solchen Geschichte eine grössere Geldsumme auf Kryptowährungskonti,

zu denen er keinen Zugriff habe, einzahle, müsse mit einer hohen Wahrscheinlichkeit damit

rechnen, einen Totalverlust der eingesetzten Gelder zu erleiden. Habe unter den konkreten

Umständen von Anfang an mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit dem Verlust des gesamten

Vermögens gerechnet werden müssen, so sei davon auszugehen, dass kein vernünftiger

Mensch eine solche Anlage getätigt hätte (Urteil des Bundesgerichts 9C_355/2023 vom

7. September 2023 E. 5.1 ff.).

4.2

Wie sich aus Art. 17a Abs. 3 lit. c ELV e contrario ergibt, liegt ein Vermögensverzicht dann

vor, wenn ein unfreiwilliger Vermögensverlust auf ein absichtliches oder grobfahrlässiges

Verhalten der Bezügerin oder des Bezügers zurückzuführen ist. Zu prüfen gilt es demnach,

ob der vom Beschwerdeführer erlittene Vermögensverlust durch ein Verhalten verursacht

worden ist, das zumindest unter Grobfahrlässigkeit eingestuft werden muss. Offen bleiben

kann derweil nach der neueren Rechtsprechung, ob die betroffene Person Opfer einer

Straftat geworden ist; eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem Tatbestand des Betrugs,

wie sie der Beschwerdeführer vornimmt, erübrigt sich daher (Urteil des

Bundesgerichts 9C_355/2023 vom 7. September 2023 E. 5.2; Urteil des Obergerichts

Seite 6

Aargau VBE.2024.255 vom 6. Januar 2025 E. 3.1). Vorliegend ist aufgrund der

vorinstanzlichen Akten nicht im Detail bekannt, wie der Versicherte zu den von ihm getätigten

Überweisungen verleitet wurde. Weitere diesbezügliche Abklärungen erscheinen entgegen

der Ansicht des Versicherten allerdings entbehrlich. Analog zum Bundesgerichtsentscheid

9C_355/2023 vom 7. September 2023 kommt man auch hier nicht umhin, das Verhalten des

Beschwerdeführers als grobfahrlässig zu bezeichnen. Zunächst ist mit der Vorinstanz darin

einig zu gehen, dass es einer erheblichen Unsorgfalt entspricht, wenn der Versicherte

offenbar nahezu sein gesamtes Vermögen in die angeblichen Geschäfte mit

Kryptowährungen fliessen lässt. Ebenso zutreffend führt die Vorinstanz aus, dass die

Betrugsmasche, welcher der Beschwerdeführer zum Opfer fiel, seit längerem bekannt ist.

Schon seit Jahren berichten Medien über Betrüger, die angebliche Finanzinstrumente mit

Prominenten (hier die TV-Moderatorin Sandra Boner) bewerben, welche laut eigener

Aussage dank entsprechenden Investitionen innert kurzer Zeit zum schnellen grossen Geld

gekommen sein sollen. Gerade mit Blick auf die sehr hohen Summen, die der Versicherte

gezahlt hat, wäre es auf jeden Fall angebracht gewesen, wenn er das betreffende Angebot

in Bezug auf seine Seriosität genau überprüft und bei möglichst vielen Stellen entsprechende

Nachforschungen betrieben hätte. Den Versicherten hätte namentlich wohl bereits die

Zahlungsverbindung misstrauisch machen müssen, die ihm mitgeteilt wurde. Den im

vorinstanzlichen Dossier befindlichen Kontoauszügen des Beschwerdeführers ist zu

entnehmen, dass dieser die Überweisungen jeweils an ein Unternehmen mit dem Namen

Ausun Overseas Pty Ltd. getätigt hat. Letztlich ist nicht auszuräumen, dass die Möglichkeit,

durch Investitionen auf schnelle Art und Weise eine hohe Rendite zu machen, verlockend

klingt. Von Finanzexperten wird allerdings betont, dass schnelles Geld ohne Verlustrisiko

eine Illusion sei. Kein seriöser Finanzdienstleister verspreche überdurchschnittliche Gewinne

in kurzer Zeit (vgl. die von der Raiffeisenbank im Internet veröffentlichte Infobroschüre

"Rendite genial? Verlust total!", abrufbar auf der Internetseite

<https://www.raiffeisen.ch/content/dam/www/zufikon/ pfddateien/online_anlagebetrug.pdf>).

4.3

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im

Zusammenhang mit den vermeintlichen Investitionen in Kryptowährungen in zutreffender

Weise ein grobfahrlässiges Verhalten vorwirft. EL-rechtlich müssen die vom Versicherten

getätigten Überweisungen von total Fr. 122'000.-- nach Massgabe von Art. 17a Abs. 3

lit. c ELV daher als Vermögensverzicht gewertet werden. Zufolge Überschreitens der

massgebenden Vermögensschwelle gemäss Art. 9a Abs. 1 ELG ist ein Anspruch auf

Ergänzungsleistungen nicht gegeben. Der angefochtene Entscheid ist im Ergebnis zu

bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

Seite 7

5. 5.1

Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen

Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitig-

keiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält,

Gerichtskosten auferlegen (Art. 61 lit. fbis ATSG). Vorliegend hat man es mit einer Leistungs-

streitigkeit zu tun. Das ELG legt keine Kostenpflicht für das Beschwerdeverfahren fest.

Leichtsinnigkeit oder Mutwilligkeit einer Partei liegt nicht vor. Entsprechend ist dieses Ver-

fahren kostenlos.

5.2

a) Der obsiegenden Ausgleichskasse wird keine Parteientschädigung ausgerichtet (BGE 126

V 143 E. 4; UELI KIESER, Kommentar ATSG, 4. Aufl. 2020, N. 218 f. zu Art. 61 ATSG;

SUSANNE BOLLINGER, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts,

2020, N. 77 zu Art. 61 ATSG).

b) Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt

AA. bewilligt wurde, ist diesem zulasten der Staatskasse eine Entschädigung auszurichten.

Im Verfahren vor Obergericht in Sozialversicherungssachen wird die Entschädigung pau-

schal bemessen (Art. 13 Abs. 1 lit. c Anwaltstarif [AT], bGS 145.53). Das Honorar des

unentgeltlichen Rechtsvertreters richtet sich zwar grundsätzlich nach dem notwendigen Zeit-

aufwand, darf aber nicht höher sein als das pauschal zu bemessende Honorar (Art. 23 Abs. 1

und 24 Abs. 2 AT). Vorliegend hat man es mit einem durchschnittlich leichten Fall zu tun. In

diesem Sinne ist das Honorar von RA AA. als Grundlage der Parteientschädigung auf

Fr. 2‘500.-- festzulegen. Zufolge der Tatsache, dass nur ein einfacher Schriftenwechsel

stattfand, reduziert sich die Summe auf Fr. 1'800.--. Zu addieren sind eine Entschädigung für

die Barauslagen von praxisgemäss pauschal 4 % (Art. 23 Abs. 2 AT) sowie die MWST von

8.1 %. Im Ergebnis beläuft sich der Anspruch aus unentgeltlicher Rechtsverbeiständung auf

Fr. 2'023.65.

Seite 8

Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Rechtsanwalt AA. wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand mit einem

Betrag von Fr. 2'023.65 aus der Staatskasse entschädigt, unter Vorbehalt der Rückforderung beim Beschwerdeführer nach Art. 25 Abs. 3 VRPG im Falle günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse.

4. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlich-recht-

lichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).

5. Mitteilung an:

- RA AA., mit Gerichtsurkunde

- Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden, eingeschrieben

- Bundesamt für Sozialversicherungen, eingeschrieben

Im Namen der 3. Abteilung des Obergerichts

Der Obergerichtspräsident: Der Obergerichtsschreiber:

lic. iur. Walter Kobler lic. iur. Marc Giger

versandt am: 5. Mai 2025

Seite 9

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Appenzell Ausserrhoden 3. Abteilung

Urteil vom 29. April 2025

Mitwirkende Obergerichtspräsident W. Kobler

Oberrichterinnen K. Schindler-Pfister, S. Scheidegger

Oberrichter H.P. Fischer, M. Schneider

Obergerichtsschreiber M. Giger

Verfahren Nr. O3V 25 2

Ort des Entscheids Trogen

Beschwerdeführer A.

vertreten durch: RA AA.

Vorinstanz Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden, Neue Steig 15,

9102 Herisau

Gegenstand Ergänzungsleistungen

Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der

Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden vom 25. November

2024

Rechtsbegehren

I. des Beschwerdeführers:

1. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. November 2024 sei aufzuheben.

2. Die Sache sei zur Berechnung und Ausrichtung der Ergänzungsleistungen zur AHV für

den Beschwerdeführer im Sinne der nachfolgenden Ausführungen an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.

II. der Vorinstanz:

Die Beschwerde sei abzuweisen.

Sachverhalt

A. Mit Gesuch vom 8. Februar 2024 meldete sich A. (nachfolgend: der Versicherte oder

Beschwerdeführer), geboren am xx.xx.xxxx, zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (act.

6/26). Am 27. März 2024 wies die Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden das Gesuch ab,

unter Verweis darauf, die Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- gemäss Art. 9a des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) werde überschritten (act.

6/17). Mit Schreiben vom 15. April 2024 erhob der Versicherte Einsprache (act. 6/15).

Letztere wurde von der Ausgleichskasse mit Entscheid vom 25. November 2024 teilweise

gutgeheissen, doch blieb es im Ergebnis bei der Abweisung des Anspruchs auf

Ergänzungsleistungen (act. 2/1).

B. Am 10. Januar 2025 gelangte der Versicherte beschwerdeweise ans Obergericht und stellte

das eingangs zitierte Rechtsbegehren (act. 1). Die Vernehmlassung der Vorinstanz mit dem

Antrag auf Beschwerdeabweisung wurde am 13. Februar 2025 erstattet (act. 5). Mit

Schreiben vom 7. März 2025 erklärte der Beschwerdeführer, er verzichte auf sein Replikrecht

(act. 11).

C. Mit Verfügung vom 14. Januar 2025 wurde dem Beschwerdeführer auf entsprechendes

Gesuch hin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch RA AA. für das vorliegende

Beschwerdeverfahren gewährt (Verfahren ERV 25 2). Auf ein gleichzeitig gestelltes Gesuch

Seite 2

um unentgeltliche Rechtspflege trat der zuständige Einzelrichter mit Blick darauf, dass das

Verfahren ohnehin kostenlos ist, zufolge fehlenden Rechtsschutzinteresses nicht ein (act. 4).

Erwägungen

1.

1.1 Gegen Einspracheentscheide der Ausgleichskasse als zuständigem Versicherungsträger

kann Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht geführt werden (Art. 1 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse-

nen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30] i.V.m. Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes

vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG,

SR 830.1]). Örtlich zuständig ist das Versicherungsgericht des Kantons, in dem die versi-

cherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung

Wohnsitz hat (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 58 Abs. 1 ATSG). Der Beschwerdeführer hat

seinen Wohnsitz in B., was zur Zuständigkeit des ausserrhodischen Versicherungsgerichts

führt.

1.2 Gemäss Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b des Justizgesetzes vom 13. September

2010 (bGS 145.31) beurteilt das Obergericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwer-

den aus dem Bereich der Sozialversicherungen. Das Gesamtgericht hat Beschwerden in

Sozialversicherungssachen der 3. Abteilung zur Beurteilung zugewiesen (so publiziert im

aktuellen Staatskalender des Kantons Appenzell Ausserrhoden [https://staatskalen-

der.ar.ch/organizations/pdf], Ziff. 2.6.1.2), weshalb diese zur Beurteilung der vorliegenden

Beschwerdesache zuständig ist.

1.3 Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der weiteren Prozessvoraussetzungen

ergibt, dass diese sowohl in Bezug auf die Beschwerdeberechtigung auf Seiten der

beschwerdeführenden Person als auch hinsichtlich der zu beachtenden Form- und Frister-

fordernisse erfüllt sind (insbesondere Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 59, Art. 60 Abs. 1 und

Art. 61 lit. b ATSG).

2.

2.1 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen von vermeintlichen

Investitionen in Kryptowährungen zwischen Februar und April 2024 einen Verlust praktisch

seines gesamten Vermögens erlitt. Alles in allem soll der Versicherte einen Betrag von

Seite 3

Fr. 122'000.-- verloren haben. Streitig und zu prüfen ist, ob der nämliche Verlust bei der

EL-Berechnung als Vermögensverzicht zu qualifizieren ist.

2.2 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den

Art. 4 - 6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2

Abs. 1 ELG). Diese bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 9 -13 ELG) und

der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 14 - 16 ELG; Art. 3 Abs. 1

lit. a und b ELG). Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche EL dem Betrag, um den

die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Nach Art. 9a

Abs. 1 ELG setzt ein Anspruch voraus, dass die betreffende Person über ein Reinvermögen

unterhalb der Vermögensschwelle verfügt. Die Vermögensschwelle liegt für alleinstehende

Personen bei Fr. 100'000.--, für Ehepaare bei Fr. 200'000.-- und für rentenberechtigte Waisen

und für Kinder bei Fr. 50'000.--. Als Einnahmen angerechnet werden auch Einkünfte und

Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Der Tatbestand

dieser Bestimmung ist erfüllt, wenn der Leistungsansprecher ohne rechtliche Verpflichtung

und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet resp. solches

hergegeben hat (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270, 134 I 65 E. 3.2 S. 70, 131 V 329 E. 4.2 S. 332

mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_904/2011 vom 5. März 2012 E. 4.1). Die

Anrechnung von hypothetischem Einkommen und Vermögen gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g

ELG dient primär der Verhinderung von rechtsmissbräuchlichem Verhalten, indem

Versicherte nicht zulasten der Sozialversicherung auf Einkommen verzichten oder sich

vorhandener Vermögenswerte entäussern sollen. Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG ist damit auch

Ausdruck der EL-spezifischen Schadenminderungspflicht, wonach eine versicherte Person

ihren Existenzbedarf soweit möglich und zumutbar aus eigener Kraft finanzieren muss. Die

Schadenminderungspflicht verlangt einen sorgfältigen Umgang mit Einkommensquellen und

Vermögenswerten, damit die EL-spezifische Eigenverantwortung wahrgenommen wird

(vgl. RIEMER-KAFKA/WITTWER, Der Verzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG unter

besonderer Berücksichtigung der Kapitalauszahlung in der zweiten Säule, in: SZS 2013

S. 417 f. mit Hinweisen; Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 745 16 407 / 254 vom

21. September 2017 E. 2.2; Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

ZL.2022.00034 vom 27. März 2023 E. 1.2).

2.3 Ein Vermögensverzicht liegt vor, wenn die Entäusserung ohne Rechtspflicht und ohne

adäquate Gegenleistung erfolgte (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70, 131 V 329 E. 4.2 S. 332). Die

Anlage eines Vermögens ist grundsätzlich kein Vermögensverzicht, ebenso wie das dabei

eingegangene Risiko eines Totalverlusts, da dieses prinzipiell bei jeder Vermögensanlage

besteht. Dass Anlagen, die eine höhere Rendite erwarten lassen, auch eine höhere

Ausfallwahrscheinlichkeit implizieren, ist für sich allein nicht ausschlaggebend. Auch wenn

Seite 4

das Risiko einer Anlage überdurchschnittlich ist und sicherere Anlagen möglich gewesen

wären, ist nicht zwingend ein Vermögensverzicht anzunehmen. Der Tatbestand des

Vermögensverzichts wurde ursprünglich aufgenommen, um Fälle zu erfassen, in denen auf

Werte verzichtet wurde, um EL zu erwirken. Auf dieses subjektive Element wurde zwar später

verzichtet, weil es oft schwierig festzustellen ist. Gleichwohl gilt aber, dass das EL-System in

der Regel von den tatsächlich vorhandenen Mitteln auszugehen und nicht danach zu fragen

hat, ob der EL-Ansprecher in der Vergangenheit im Rahmen einer Normalitätsgrenze gelebt

hat (im Sinne einer "Lebensführungskontrolle"). Der Vermögensverzicht muss daher

grundsätzlich auf Sachverhalte beschränkt bleiben, in denen bewusst ein Vermögen

weggegeben oder zumindest in fahrlässiger Weise eine risikoreiche Investition getätigt

wurde, bei welcher von Anfang an mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit dem Verlust des

gesamten oder eines Teils des Vermögens gerechnet werden musste, so dass kein

vernünftiger Mensch eine solche Anlage getätigt hätte (Urteile des Bundesgerichts

9C_904/2011 vom 5. März 2012 E. 4.1 sowie 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010 E. 5.2 und 6,

mit Hinweisen). Das eingegangene Risiko muss demjenigen eines Vabanquespiels, bei dem

alles aufs Spiel gesetzt wird, gleich kommen (Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft

745 16 407 / 254 vom 21. September 2017 E. 2.3, mit weiteren Verweisen).

2.4 Gemäss dem am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Art. 11a Abs. 3 ELG liegt ein

Vermögensverzicht auch vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf eine

Hinterlassenenrente der AHV beziehungsweise auf eine Rente der IV pro Jahr mehr als 10

Prozent des Vermögens verbraucht wurden, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt.

Bei Vermögen bis Fr. 100'000.-- liegt die Grenze bei Fr. 10'000.-- pro Jahr. Der Bundesrat

regelt die Einzelheiten; er bestimmt insbesondere die wichtigen Gründe. Gemäss Abs. 4

dieser Bestimmung gilt bei Bezügerinnen und Bezügern einer Altersrente der AHV Abs. 3

dieser Bestimmung auch für die 10 Jahre vor dem Beginn des Rentenanspruches. Seit dem

1. Januar 2021 bestimmt Art. 17a Abs. 3 lit. c ELV, dass für die Ermittlung der Höhe des

Verzichts unter anderem unfreiwillige Vermögensverluste, die nicht auf ein absichtliches oder

grobfahrlässiges Verhalten der Bezügerin oder des Bezügers zurückzuführen sind, nicht

mitberücksichtigt werden (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

ZL.2022.00034 vom 27. März 2023 E. 1.4.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_355/2023 vom

7. September 2023 E. 4).

3. Gemäss Auskünften, welche die Vorinstanz bei der Polizei eingeholt hat, sei der

Beschwerdeführer aufgrund von Werbung, welche im Internet mit dem Konterfei der

TV-Moderatorin Sandra Boner gemacht worden sei, auf ein attraktives angebliches Angebot

für Investitionen in Kryptowährungen gestossen. Er habe ein Konto erstellt und ein Broker

Seite 5

habe sich gemeldet und ihn gebeten zu investieren. Alles in allem habe er so Fr. 122'000.--

verloren. Er habe dabei auch Fr. 25'000.-- von einer Kollegin geliehen und das Geld verloren.

Ausserdem habe er eine Versicherung bei J.P. Morgan bezahlen müssen, und auch danach

hätten die Betrüger noch mehr Geld gewollt (act. 9).

4. 4.1

In einem ähnlich gelagerten Fall, welcher Gegenstand eines bundesgerichtlichen Präjudizes

bildete, ging es um einen Versicherten, welcher im Zeitraum vom 9. Dezember 2021 bis

12. Januar 2022 Zahlungen im Gesamtwert von rund Fr. 485'063.-- auf verschiedene

Kryptowährungskonti tätigte und hernach keinen Zugriff auf diese Gelder mehr hatte. Er

tätigte diese Zahlungen auf Veranlassung einer unbekannten Person, welche sich als

Mitglied einer britischen Behörde ausgab. Diese sollte ihm helfen, in den vorangegangenen

Jahren verlorene Gelder zurückzuerhalten. Das Bundesgericht erwog, die Vorstellung, ein

im legalen Rahmen handelndes Mitglied einer britischen Behörde würde mit ihm fast täglich

- auch während den gesetzlichen Feiertagen - korrespondieren, um ihn zur Überweisung

einer sechsstelligen Summe auf Kryptowährungskonti zu veranlassen, damit im Vereinigten

Königreich beschlagnahmte Vermögenswerte entsperrt werden könnten, erscheine

geradezu abenteuerlich. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass die

unbekannte Person mutmasslich mit einigem psychologischen Geschick vorgegangen sei.

Wer aufgrund einer solchen Geschichte eine grössere Geldsumme auf Kryptowährungskonti,

zu denen er keinen Zugriff habe, einzahle, müsse mit einer hohen Wahrscheinlichkeit damit

rechnen, einen Totalverlust der eingesetzten Gelder zu erleiden. Habe unter den konkreten

Umständen von Anfang an mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit dem Verlust des gesamten

Vermögens gerechnet werden müssen, so sei davon auszugehen, dass kein vernünftiger

Mensch eine solche Anlage getätigt hätte (Urteil des Bundesgerichts 9C_355/2023 vom

7. September 2023 E. 5.1 ff.).

4.2

Wie sich aus Art. 17a Abs. 3 lit. c ELV e contrario ergibt, liegt ein Vermögensverzicht dann

vor, wenn ein unfreiwilliger Vermögensverlust auf ein absichtliches oder grobfahrlässiges

Verhalten der Bezügerin oder des Bezügers zurückzuführen ist. Zu prüfen gilt es demnach,

ob der vom Beschwerdeführer erlittene Vermögensverlust durch ein Verhalten verursacht

worden ist, das zumindest unter Grobfahrlässigkeit eingestuft werden muss. Offen bleiben

kann derweil nach der neueren Rechtsprechung, ob die betroffene Person Opfer einer

Straftat geworden ist; eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem Tatbestand des Betrugs,

wie sie der Beschwerdeführer vornimmt, erübrigt sich daher (Urteil des

Bundesgerichts 9C_355/2023 vom 7. September 2023 E. 5.2; Urteil des Obergerichts

Seite 6

Aargau VBE.2024.255 vom 6. Januar 2025 E. 3.1). Vorliegend ist aufgrund der

vorinstanzlichen Akten nicht im Detail bekannt, wie der Versicherte zu den von ihm getätigten

Überweisungen verleitet wurde. Weitere diesbezügliche Abklärungen erscheinen entgegen

der Ansicht des Versicherten allerdings entbehrlich. Analog zum Bundesgerichtsentscheid

9C_355/2023 vom 7. September 2023 kommt man auch hier nicht umhin, das Verhalten des

Beschwerdeführers als grobfahrlässig zu bezeichnen. Zunächst ist mit der Vorinstanz darin

einig zu gehen, dass es einer erheblichen Unsorgfalt entspricht, wenn der Versicherte

offenbar nahezu sein gesamtes Vermögen in die angeblichen Geschäfte mit

Kryptowährungen fliessen lässt. Ebenso zutreffend führt die Vorinstanz aus, dass die

Betrugsmasche, welcher der Beschwerdeführer zum Opfer fiel, seit längerem bekannt ist.

Schon seit Jahren berichten Medien über Betrüger, die angebliche Finanzinstrumente mit

Prominenten (hier die TV-Moderatorin Sandra Boner) bewerben, welche laut eigener

Aussage dank entsprechenden Investitionen innert kurzer Zeit zum schnellen grossen Geld

gekommen sein sollen. Gerade mit Blick auf die sehr hohen Summen, die der Versicherte

gezahlt hat, wäre es auf jeden Fall angebracht gewesen, wenn er das betreffende Angebot

in Bezug auf seine Seriosität genau überprüft und bei möglichst vielen Stellen entsprechende

Nachforschungen betrieben hätte. Den Versicherten hätte namentlich wohl bereits die

Zahlungsverbindung misstrauisch machen müssen, die ihm mitgeteilt wurde. Den im

vorinstanzlichen Dossier befindlichen Kontoauszügen des Beschwerdeführers ist zu

entnehmen, dass dieser die Überweisungen jeweils an ein Unternehmen mit dem Namen

Ausun Overseas Pty Ltd. getätigt hat. Letztlich ist nicht auszuräumen, dass die Möglichkeit,

durch Investitionen auf schnelle Art und Weise eine hohe Rendite zu machen, verlockend

klingt. Von Finanzexperten wird allerdings betont, dass schnelles Geld ohne Verlustrisiko

eine Illusion sei. Kein seriöser Finanzdienstleister verspreche überdurchschnittliche Gewinne

in kurzer Zeit (vgl. die von der Raiffeisenbank im Internet veröffentlichte Infobroschüre

"Rendite genial? Verlust total!", abrufbar auf der Internetseite

).

4.3

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im

Zusammenhang mit den vermeintlichen Investitionen in Kryptowährungen in zutreffender

Weise ein grobfahrlässiges Verhalten vorwirft. EL-rechtlich müssen die vom Versicherten

getätigten Überweisungen von total Fr. 122'000.-- nach Massgabe von Art. 17a Abs. 3

lit. c ELV daher als Vermögensverzicht gewertet werden. Zufolge Überschreitens der

massgebenden Vermögensschwelle gemäss Art. 9a Abs. 1 ELG ist ein Anspruch auf

Ergänzungsleistungen nicht gegeben. Der angefochtene Entscheid ist im Ergebnis zu

bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

Seite 7

5. 5.1

Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen

Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitig-

keiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält,

Gerichtskosten auferlegen (Art. 61 lit. fbis ATSG). Vorliegend hat man es mit einer Leistungs-

streitigkeit zu tun. Das ELG legt keine Kostenpflicht für das Beschwerdeverfahren fest.

Leichtsinnigkeit oder Mutwilligkeit einer Partei liegt nicht vor. Entsprechend ist dieses Ver-

fahren kostenlos.

5.2

a) Der obsiegenden Ausgleichskasse wird keine Parteientschädigung ausgerichtet (BGE 126

V 143 E. 4; UELI KIESER, Kommentar ATSG, 4. Aufl. 2020, N. 218 f. zu Art. 61 ATSG;

SUSANNE BOLLINGER, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts,

2020, N. 77 zu Art. 61 ATSG).

b) Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt

AA. bewilligt wurde, ist diesem zulasten der Staatskasse eine Entschädigung auszurichten.

Im Verfahren vor Obergericht in Sozialversicherungssachen wird die Entschädigung pau-

schal bemessen (Art. 13 Abs. 1 lit. c Anwaltstarif [AT], bGS 145.53). Das Honorar des

unentgeltlichen Rechtsvertreters richtet sich zwar grundsätzlich nach dem notwendigen Zeit-

aufwand, darf aber nicht höher sein als das pauschal zu bemessende Honorar (Art. 23 Abs. 1

und 24 Abs. 2 AT). Vorliegend hat man es mit einem durchschnittlich leichten Fall zu tun. In

diesem Sinne ist das Honorar von RA AA. als Grundlage der Parteientschädigung auf

Fr. 2‘500.-- festzulegen. Zufolge der Tatsache, dass nur ein einfacher Schriftenwechsel

stattfand, reduziert sich die Summe auf Fr. 1'800.--. Zu addieren sind eine Entschädigung für

die Barauslagen von praxisgemäss pauschal 4 % (Art. 23 Abs. 2 AT) sowie die MWST von

8.1 %. Im Ergebnis beläuft sich der Anspruch aus unentgeltlicher Rechtsverbeiständung auf

Fr. 2'023.65.

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Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Rechtsanwalt AA. wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand mit einem

Betrag von Fr. 2'023.65 aus der Staatskasse entschädigt, unter Vorbehalt der Rückforderung beim Beschwerdeführer nach Art. 25 Abs. 3 VRPG im Falle günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse.

4. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlich-recht-

lichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).

5. Mitteilung an:

- RA AA., mit Gerichtsurkunde

- Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden, eingeschrieben

- Bundesamt für Sozialversicherungen, eingeschrieben

Im Namen der 3. Abteilung des Obergerichts

Der Obergerichtspräsident: Der Obergerichtsschreiber:

lic. iur. Walter Kobler lic. iur. Marc Giger

versandt am: 5. Mai 2025

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